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§ 16 FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

§ 16.

(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

  1. 1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
  2. 2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Curriculums

(2) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

  1. 1. Präsentation der Masterarbeit,
  2. 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Curriculums eingeht, sowie
  3. 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige curricular relevante Inhalte

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Schlagworte

Bachelorstudiengang, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40278447

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