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§ 69 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Veröffentlichung im Universitätsbericht

§ 69.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244302

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