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§ 66 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Voraussetzungen

§ 66.

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  1. 1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  2. 2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  3. 3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);
  4. 4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244298

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