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§ 64 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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