vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56b StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Reisekostenzuschüsse

§ 56b

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.