Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 54.
(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
- 1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
- 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40244288
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