vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

2. Abschnitt

Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien

§ 53.

Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244287

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)