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§ 52 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

III. HAUPTSTÜCK

SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt

Ergänzende Förderungen Fahrtkostenzuschuss

§ 52.

(1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

(2) Fahrtkostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244284

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