vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

5. Abschnitt

Höhe der Studienbeihilfe Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe

§ 26.

(1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.

(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:

  1. 1. Vollwaisen,
  2. 2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
  3. 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
  4. 4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
  5. 5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn

  1. 1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
  2. 2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.

(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro (Anm. 3) monatlich.

(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro (Anm. 4) monatlich.

(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro (Anm. 5) monatlich für jedes Kind.

(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 Euro

Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 Euro

  1. ab 1.9.2024: 301 Euro

Anm. 3: ab 1.9.2023: 259 Euro

  1. ab 1.9.2024: 290 Euro

Anm. 4: ab 1.9.2023: 32 Euro

  1. ab 1.9.2024: 36 Euro

Anm. 5: ab 1.9.2023: 129 Euro

  1. ab 1.9.2024: 144 Euro)

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244267

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte