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Artikel 49 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 49

Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladene und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123876

alte Dokumentnummer

N7199220024J

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