Artikel 49
Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladene und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123876
alte Dokumentnummer
N7199220024J
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