Artikel 18
1. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen.
2. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
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