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Artikel 1 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.

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