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§ 4 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2007

Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

§ 4

(1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.

(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Abs. 3) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

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