§ 3
(1) Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit und für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
(2) Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.
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