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§ 1 Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1

(1) Für die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung des auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen zu errichtenden Museumsquartiers in 1070 Wien, Messeplatz 1 (begrenzt von Burggasse, Breitegasse, K.- Schweighofer-Gasse, Mariahilfer Straße und Messeplatz), kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 363 364 € dem Bund zu mindestens 51 % vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

(2) Die Organisation und die Aufgaben (§ 31 ff. FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1989) der auf dem in Abs. 1 genannten Areal unterzubringenden Bundesmuseen werden dadurch nicht berührt.

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