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Artikel 1 Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Artikel 1

Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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