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§ 3 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Erfüllung der Aufgaben

§ 3.

(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

  1. 1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
  2. 2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
  3. 3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
  5. 5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
  6. 6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
  7. 7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
  8. 8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
  9. 9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
  10. 10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204213

Stichworte