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§ 28 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

§ 28.

Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122952

alte Dokumentnummer

N7199011848J

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