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§ 25 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

4. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur Zentrallehranstaltenschülervertretung Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 25.

Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204218

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