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§ 14 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Ungültigkeit des Stimmzettels

§ 14.

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.

(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122938

alte Dokumentnummer

N7199011834J

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