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§ 1 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1.

Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204210

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