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ARTIKEL 6 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ARTIKEL 6

(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichung offen.

(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften die konzertierten Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt; nach Unterzeichung des Abkommens unterrichtet sie das genannte Generalsekretariat über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens notwendig sind.

(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2 zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Gemeinschhaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen übermittelt haben.

Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt wurde.

Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten der Ausschüsse Teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

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