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§ 5 Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2015

Punktewert

§ 5

(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,408 Euro.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

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