Mittelbare Förderung
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
(2) Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR40229411
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