§ 4
Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes, so ist dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule entsendet werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.
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