Allgemeine Bestimmung
§ 1.
Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen
- 1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Mittelschule;
- 2. in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
- 3. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009663
Dokumentnummer
NOR40223862
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)