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Artikel 1 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Phase 3 des ASTP-Programms durchgeführt wird, deren Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Programm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch.

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