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§ 2 Studentenheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Studentenheime

§ 2.

(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.

(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212072