Studentenheime
§ 2.
(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.
(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR40212072
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