Jahresabschluss
§ 17a.
Studentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR40212088
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