§ 1
(1) Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1969 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen herausgegeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat von dem in Absatz 1 genannten Kunst- und Kulturgut entsprechend dem in der Anlage nach Art und Stückzahlen angelegten Verzeichnis im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 1. Feber 1986 eine Liste mit einer Kurzbeschreibung zu verlautbaren.
(3) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufgelegt und dies der an der Kunst- und Kulturgutbereinigung interessierten Öffentlichkeit des jeweiligen Staates in geeigneter Weise bekanntgegeben wird.
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