vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57b SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

§ 57b.

(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 51 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

Schlagworte

Schülerinnenkarte, Vorname, Familienname

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230630

Stichworte