vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 53

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.