vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Prüfungstermine

§ 36.

(1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
  2. 1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
  3. 2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
  4. 3. im Übrigen
  1. a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
  2. b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
  3. c) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

(3) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

  1. 1. der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
  2. 2. die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.

(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß § 23b positiv absolviert haben.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

  1. 1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
  2. 2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
  3. 3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.

(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 1a bis 3 stattzufinden.

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275517

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)