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§ 31c SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen

§ 31c.

Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212099