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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 7

Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 haben

  1. a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden akademischen Grad in Portugal erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;
  2. b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen Grade gemäß Artikel 6 erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.

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