Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten – Oberste Bergbehörde und auf slowakischer Seite dem Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik in Preßburg.
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