Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5.
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR40212186
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)