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§ 17 Schulpflichtgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1985

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt

§ 17

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.