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§ 11 Schulzeitgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Unterabschnitt C

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) Schulversuche durchführen kann, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im betreffenden Bundesland nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.