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§ 7 RelKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1985

§ 7

Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen der §§ 176 und 177 ABGB vorliegen.

(dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 6)

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