§ 5.
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10009571
Dokumentnummer
NOR12121497
alte Dokumentnummer
N7198518595J
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