§ 2.
(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 2)
(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
(3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Fall des § 176 ABGB nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1 und 2; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 3)
Schlagworte
dRGBl. 1939 I S 384
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10009571
Dokumentnummer
NOR12121494
alte Dokumentnummer
N7198518592J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)