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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen übermitteln.

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