Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Ausstellungen, Vorträgen und Symposien im jeweils anderen Staat und regen zur gegenseitigen Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen an.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121303
alte Dokumentnummer
N7198418788J
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