Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 373/1989, zu den §§ 3 und 12, BGBl. Nr. 455/1983)
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)