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Art. 2 § 20a Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Außerordentliche Unterstützung

§ 20a.

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 118,00 €

Schlagworte

Schulbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40247495

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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