Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 118,00 €
- gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 129,00 €)
Schlagworte
Schulbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40247495
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