ARTIKEL II
Schülerbeihilfen
§ 1
(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. die Schulbeihilfe (§ 9),
- 2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
- 3. die Heimbeihilfe (§ 11),
- 4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
- 5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
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