Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
§ 9c
Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
- 1. grobe Pflichtverletzung oder
- 2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
- 3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)