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§ 9c FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

§ 9c

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

  1. 1. grobe Pflichtverletzung oder
  2. 2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
  3. 3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.

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