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§ 8c FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Geschäftsstelle

§ 8c

Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

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